Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch

BGB

§ 2093 Gemeinschaftlicher Erbteil

Stand: 10.06.2019

Bund2 Entscheidungen

Sind einige von mehreren Erben auf einen und denselben Bruchteil der Erbschaft eingesetzt (gemeinschaftlicher Erbteil), so finden in Ansehung des gemeinschaftlichen Erbteils die Vorschriften der §§ 2089 bis 2092 entsprechende Anwendung.

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