Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 2027 Auskunftspflicht des Erbschaftsbesitzers
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 42
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- LG Arnsberg, 15.01.2014 – 2 O 116/12
- OLG Brandenburg, 17.02.2026 – 3 U 23/25
- LG Bielefeld, 19.05.2025 – 19 O 205/24
- OLG Brandenburg, 07.05.2024 – 3 U 90/23
- OLG Hamm, 22.07.2014 – 10 U 17/14Zitiert von 1
- BGH, 12.11.2025 – IV ZB 34/24Berufung in Nachlasssachen: Wert des Beschwerdegegenstands bei Verpflichtung zur Auskunft über NachlassgegenständeZitiert von 2
Zuletzt entschieden
- OLG Hamm, 05.03.2026 – 10 U 78/25
- BVerfG, 26.08.2025 – 1 BvR 208/23Nichtannahmebeschluss: Erfolglose Verfassungsbeschwerde in einer Familiensache (Auskunft, Rechnungslegung und Herausgabe des Kindesvermögens) - teils bereits Unzulässigkeit mangels hinreichender Begründung, iÜ keine Verletzung des Gehörsanspruchs oder anderer Grundrechte bzw grundrechtsgleicher RechteZitiert von 9
- BVerfG, 20.12.2024 – 1 BvR 1790/22Stattgebender Kammerbeschluss: Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör im Zivilprozess - Übergehen von Parteivorbringen zum Fehlen des Feststellungsinteresses in einem Feststellungsklageverfahren mit Blick auf anhängiges LeistungsklageverfahrenZitiert von 4
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 2027 BGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/2027#abs-1 (1) Der Erbschaftsbesitzer ist verpflichtet, dem Erben über den Bestand der Erbschaft und über den Verbleib der Erbschaftsgegenstände Auskunft zu erteilen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/2027#abs-2 (2) Die gleiche Verpflichtung hat, wer, ohne Erbschaftsbesitzer zu sein, eine Sache aus dem Nachlass in Besitz nimmt, bevor der Erbe den Besitz tatsächlich ergriffen hat.