Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch

BGB

§ 2027 Auskunftspflicht des Erbschaftsbesitzers

Stand: 10.06.2019

Bund42 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/2027#abs-1 (1) Der Erbschaftsbesitzer ist verpflichtet, dem Erben über den Bestand der Erbschaft und über den Verbleib der Erbschaftsgegenstände Auskunft zu erteilen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/2027#abs-2 (2) Die gleiche Verpflichtung hat, wer, ohne Erbschaftsbesitzer zu sein, eine Sache aus dem Nachlass in Besitz nimmt, bevor der Erbe den Besitz tatsächlich ergriffen hat.

§ 2026 § 2028