Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 2026 Keine Berufung auf Ersitzung
Stand: 10.06.2019
Der Erbschaftsbesitzer kann sich dem Erben gegenüber, solange nicht der Erbschaftsanspruch verjährt ist, nicht auf die Ersitzung einer Sache berufen, die er als zur Erbschaft gehörend im Besitz hat.
Wird zitiert von 1 Entscheidung zu § 2026 BGB →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.