Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 2024 Haftung bei Kenntnis
Stand: 10.06.2019
Ist der Erbschaftsbesitzer bei dem Beginn des Erbschaftsbesitzes nicht in gutem Glauben, so haftet er so, wie wenn der Anspruch des Erben zu dieser Zeit rechtshängig geworden wäre. Erfährt der Erbschaftsbesitzer später, dass er nicht Erbe ist, so haftet er in gleicher Weise von der Erlangung der Kenntnis an. Eine weitergehende Haftung wegen Verzugs bleibt unberührt.
Wird zitiert von 3 Entscheidungen zu § 2024 BGB →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- BGH, 12.12.2003 – V ZR 158/03
- BGH, 14.10.2015 – IV ZR 438/14Herausgabe- und Zinsansprüche des Erben gegen den Fiskus als ErbschaftsbesitzerZitiert von 5
- SG Braunschweig, 12.12.2025 – S 44 AS 295/23
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