§ 278 Beschränkung der Vollstreckung
Stand: 13.04.2025
Wird zitiert von 36
Nach Gewicht
- BFH, 18.12.2001 – VII R 56/99Zitiert von 14
- FG Köln, 19.01.2005 – 4 K 5620/03Zitiert von 1
- FG Niedersachsen, 10.05.2011 – 12 K 287/10Zitiert von 3
- BFH, 09.05.2006 – VII R 15/05Zitiert von 5
- FG Rheinland-Pfalz, 28.04.2005 – 6 K 1174/02Zitiert von 3
- FG Köln, 11.12.2007 – 15 K 6857/02Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- BFH, 30.07.2025 – X R 11/23Keine neue Zinsfestsetzung nach Übergang von der Zusammen- zur Einzelveranlagung
- BFH, 06.08.2024 – VII R 32/22Erlass eines Duldungsbescheids nach Restschuldbefreiung des SteuerschuldnersZitiert von 3
- BFH, 24.04.2024 – VII R 57/20Auswirkung einer Fiskalerbschaft auf einen DuldungsbescheidZitiert von 4
36 Entscheidungen zu § 278 AO →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 278 AO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AO%201977/278#abs-1 (1) Nach der Aufteilung darf die Vollstreckung nur nach Maßgabe der auf die einzelnen Schuldner entfallenden Beträge durchgeführt werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AO%201977/278#abs-2 (2) Werden einem Steuerschuldner von einer mit ihm zusammen veranlagten Person in oder nach dem Veranlagungszeitraum, für den noch Steuerrückstände bestehen, unentgeltlich Vermögensgegenstände zugewendet, so kann der Empfänger bis zum Ablauf des zehnten Kalenderjahres nach dem Zeitpunkt des Ergehens des Aufteilungsbescheids über den sich nach Absatz 1 ergebenden Betrag hinaus bis zur Höhe des gemeinen Werts dieser Zuwendung für die Steuer in Anspruch genommen werden. Dies gilt nicht für gebräuchliche Gelegenheitsgeschenke.