Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 1965 Öffentliche Aufforderung zur Anmeldung der Erbrechte
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 18
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- OLG Braunschweig, 18.12.2020 – 3 W 28/20Zitiert von 2
- KG, 13.12.2022 – 19 W 180/22
- OLG Naumburg, 09.11.2015 – 12 W 75/15Zitiert von 1
- VGH Baden-Württemberg, 21.03.2019 – 10 S 397/18Zitiert von 4
- KG, 04.01.2011 – 1 W 471/10Zitiert von 1
- BFH, 08.01.2013 – X B 101/12(Abhilfeentscheidung nach § 130 Abs. 1 FGO - Kein Wahlrecht zur Bestimmung des zuständigen Richters in den Fällen des § 79a Abs. 1 FGO; Fiskus als gesetzlicher Erbe des Klägers)Zitiert von 2
Zuletzt entschieden
- BSG, 27.03.2025 – B 5 R 2/24 RNachzahlung einer Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung an einen Nachlassinsolvenzverwalter - Erbenstellung des Fiskus - nicht festgestelltes FiskalerbrechtZitiert von 3
- VG Cottbus, 18.07.2019 – 1 K 227/14
- OLG Frankfurt am Main, 14.09.2018 – 21 W 56/18Zitiert von 3
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 1965 BGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/1965#abs-1 (1) Der Feststellung hat eine öffentliche Aufforderung zur Anmeldung der Erbrechte unter Bestimmung einer Anmeldungsfrist vorauszugehen; die Art der Bekanntmachung und die Dauer der Anmeldungsfrist bestimmen sich nach den für das Aufgebotsverfahren geltenden Vorschriften. Die Aufforderung darf unterbleiben, wenn die Kosten dem Bestand des Nachlasses gegenüber unverhältnismäßig groß sind.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/1965#abs-2 (2) Ein Erbrecht bleibt unberücksichtigt, wenn nicht dem Nachlassgericht binnen drei Monaten nach dem Ablauf der Anmeldungsfrist nachgewiesen wird, dass das Erbrecht besteht oder dass es gegen den Fiskus im Wege der Klage geltend gemacht ist. Ist eine öffentliche Aufforderung nicht ergangen, so beginnt die dreimonatige Frist mit der gerichtlichen Aufforderung, das Erbrecht oder die Erhebung der Klage nachzuweisen.