Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 1948 Mehrere Berufungsgründe
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 7
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Nach Gewicht
- LG Wuppertal, 06.01.2023 – 2 O 298/19
- BGH, 04.09.2024 – IV ZB 37/23Nachlasssache: Erforderlichkeit einer familiengerichtlichen Genehmigung für die lenkende Ausschlagung eines werthaltigen NachlassesZitiert von 4
- OLG Köln, 23.02.2011 – 2 U 120/10
- OLG Brandenburg, 14.02.2023 – 3 W 60/22Zitiert von 1
- BGH, 05.07.2000 – IV ZR 180/99Zitiert von 7
- OLG München, 22.08.2025 – 33 Wx 246/24 e
Zuletzt entschieden
- OLG Zweibrücken, 23.02.2006 – 3 W 6/06Zitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 1948 BGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/1948#abs-1 (1) Wer durch Verfügung von Todes wegen als Erbe berufen ist, kann, wenn er ohne die Verfügung als gesetzlicher Erbe berufen sein würde, die Erbschaft als eingesetzter Erbe ausschlagen und als gesetzlicher Erbe annehmen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/1948#abs-2 (2) Wer durch Testament und durch Erbvertrag als Erbe berufen ist, kann die Erbschaft aus dem einen Berufungsgrund annehmen und aus dem anderen ausschlagen.