Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch

BGB

§ 1945 Form der Ausschlagung

Bund2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/1945?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Die Ausschlagung erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Nachlassgericht; die Erklärung ist zur Niederschrift des Nachlassgerichts oder in öffentlich beglaubigter Form abzugeben.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/1945?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Die Niederschrift des Nachlassgerichts wird nach den Vorschriften des Beurkundungsgesetzes errichtet.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/1945?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Ein Bevollmächtigter bedarf einer öffentlich beglaubigten Vollmacht. Die Vollmacht muss der Erklärung beigefügt oder innerhalb der Ausschlagungsfrist nachgebracht werden.

§ 1936 § 1938