Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 1945 Form der Ausschlagung
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/1945?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Die Ausschlagung erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Nachlassgericht; die Erklärung ist zur Niederschrift des Nachlassgerichts oder in öffentlich beglaubigter Form abzugeben.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/1945?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Die Niederschrift des Nachlassgerichts wird nach den Vorschriften des Beurkundungsgesetzes errichtet.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/1945?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Ein Bevollmächtigter bedarf einer öffentlich beglaubigten Vollmacht. Die Vollmacht muss der Erklärung beigefügt oder innerhalb der Ausschlagungsfrist nachgebracht werden.
Änderungsverlauf
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29.12.2025 in Kraft
§ 1945 eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 10. Dezember 2025 (BGBl. I Nr. 320)
BGBl. 2025 I Nr. 320
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