Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 1927 Mehrere Erbteile bei mehrfacher Verwandtschaft
Stand: 10.06.2019
Wer in der ersten, der zweiten oder der dritten Ordnung verschiedenen Stämmen angehört, erhält den in jedem dieser Stämme ihm zufallenden Anteil. Jeder Anteil gilt als besonderer Erbteil.
Wird zitiert von 1 Entscheidung zu § 1927 BGB →
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