Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 1927 Mehrere Erbteile bei mehrfacher Verwandtschaft
Stand: 10.06.2019
Wer in der ersten, der zweiten oder der dritten Ordnung verschiedenen Stämmen angehört, erhält den in jedem dieser Stämme ihm zufallenden Anteil. Jeder Anteil gilt als besonderer Erbteil.