Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 1909 Ergänzungspflegschaft
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/1909#abs-1 (1) Wer unter elterlicher Sorge oder unter Vormundschaft steht, erhält für Angelegenheiten, an deren Besorgung die Eltern oder der Vormund verhindert sind, einen Pfleger. Er erhält insbesondere einen Pfleger zur Verwaltung des Vermögens, das er von Todes wegen erwirbt oder das ihm unter Lebenden unentgeltlich zugewendet wird, wenn der Erblasser durch letztwillige Verfügung, der Zuwendende bei der Zuwendung bestimmt hat, dass die Eltern oder der Vormund das Vermögen nicht verwalten sollen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/1909#abs-2 (2) Wird eine Pflegschaft erforderlich, so haben die Eltern oder der Vormund dies dem Familiengericht unverzüglich anzuzeigen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/1909#abs-3 (3) Die Pflegschaft ist auch dann anzuordnen, wenn die Voraussetzungen für die Anordnung einer Vormundschaft vorliegen, ein Vormund aber noch nicht bestellt ist.
Änderungsverlauf
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17.12.2008 Ausfertigung
§ 1909 geändert durch Artikel 50 des Gesetzes vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I 2586)
BGBl. 2008 I S. 2586
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