Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 1893 Fortführung der Geschäfte nach Beendigung der Vormundschaft, Rückgabe von Urkunden
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/1893#abs-1 (1) Im Falle der Beendigung der Vormundschaft oder des vormundschaftlichen Amts finden die Vorschriften der §§ 1698a, 1698b entsprechende Anwendung.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/1893#abs-2 (2) Der Vormund hat nach Beendigung seines Amts die Bestallung dem Familiengericht zurückzugeben. In den Fällen der §§ 1791a, 1791b ist der Beschluss des Familiengerichts, im Falle des § 1791c die Bescheinigung über den Eintritt der Vormundschaft zurückzugeben.