Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 1698a Fortführung der Geschäfte in Unkenntnis der Beendigung der elterlichen Sorge
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 5
- BSG, 20.05.2020 – B 13 R 4/18 R(Zahlung einer Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung nach dem Tod des Leistungsberechtigten - Verfassungsmäßigkeit der Regelung des § 118 Abs 4 S 1 Alt 2 SGB 6 - Gleichrangigkeit der Erstattungsansprüche nach § 118 Abs 4 S 1 SGB 6 sowie nach § 118 Abs 4 S 4 SGB 6)Zitiert von 9
- OLG Frankfurt am Main, 26.11.2021 – 26 U 65/21Zitiert von 4
- SG Kassel, 26.02.2013 – S 10 R 360/11
- AG Gelnhausen, 26.10.2012 – 76 XVII 440/12
- OLG Köln, 05.04.2006 – 16 Wx 49/06
5 Entscheidungen zu § 1698a BGB →
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/1698a#abs-1 (1) Die Eltern dürfen die mit der Personensorge und mit der Vermögenssorge für das Kind verbundenen Geschäfte fortführen, bis sie von der Beendigung der elterlichen Sorge Kenntnis erlangen oder sie kennen müssen. Ein Dritter kann sich auf diese Befugnis nicht berufen, wenn er bei der Vornahme eines Rechtsgeschäfts die Beendigung kennt oder kennen muss.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/1698a#abs-2 (2) Diese Vorschriften sind entsprechend anzuwenden, wenn die elterliche Sorge ruht.