Gesetze / Vormünder- und Betreuervergütungsgesetz

VBVG

§ 15 Zahlung aus der Staatskasse, Erlöschen und Geltendmachung der Ansprüche

Stand: 01.01.2026

Bund2 Fassungen9 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VBVG%202023/15#abs-1 (1) Ist der Betreute mittellos im Sinne des § 1880 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, so kann der Betreuer die Vergütung sowie Vorschuss oder Ersatz der Aufwendungen aus der Staatskasse verlangen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VBVG%202023/15#abs-2 (2) Soweit die Staatskasse den Betreuer befriedigt, gehen die Ansprüche des Betreuers nach Maßgabe des § 1881 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf die Staatskasse über.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/VBVG%202023/15#abs-3 (3) Die Ansprüche auf Vergütung und Aufwendungsersatz erlöschen, wenn sie nicht binnen 15 Monaten nach ihrer Entstehung gerichtlich geltend gemacht werden. § 1877 Absatz 4 Satz 2 und 3 sowie Absatz 5 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gilt entsprechend.

§ 14 § 16