Gesetze / Vormünder- und Betreuervergütungsgesetz
VBVG§ 15 Zahlung aus der Staatskasse, Erlöschen und Geltendmachung der Ansprüche
Stand: 01.01.2026
Wird zitiert von 9
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- BGH, 04.02.2026 – XII ZB 419/25Gerichtliche Geltendmachung der pauschalen Betreuervergütung zur Wahrung der Ausschlussfrist
- BGH, 10.08.2022 – XII ZB 471/21Abrechnungszeitraum für Betreuervergütung nach Betreuerwechsel
- LG Frankenthal (Pfalz), 20.12.2023 – 1 T 161/23
- BGH, 04.12.2024 – XII ZB 66/24Abänderung der Dauerbewilligung der BetreuervergütungZitiert von 2
- LG Hamburg, 23.07.2025 – 322 T 33/25Zitiert von 1
- LG Münster, 20.12.2024 – 5 T 464/24
Zuletzt entschieden
- AG Halle (Saale), 07.03.2024 – 70 XVII E 22/04
- AG Kassel, 29.12.2023 – 78 XVII 290/09
- LG Halle, 27.07.2023 – 1 T 159/23
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 15 VBVG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VBVG%202023/15#abs-1 (1) Ist der Betreute mittellos im Sinne des § 1880 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, so kann der Betreuer die Vergütung sowie Vorschuss oder Ersatz der Aufwendungen aus der Staatskasse verlangen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VBVG%202023/15#abs-2 (2) Soweit die Staatskasse den Betreuer befriedigt, gehen die Ansprüche des Betreuers nach Maßgabe des § 1881 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf die Staatskasse über.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/VBVG%202023/15#abs-3 (3) Die Ansprüche auf Vergütung und Aufwendungsersatz erlöschen, wenn sie nicht binnen 15 Monaten nach ihrer Entstehung gerichtlich geltend gemacht werden. § 1877 Absatz 4 Satz 2 und 3 sowie Absatz 5 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gilt entsprechend.