Gesetze / Vormünder- und Betreuervergütungsgesetz
VBVG§ 18 Umschulung und Fortbildung von Berufsvormündern und beruflichen Betreuern
Stand: 01.01.2026
Wird zitiert von 15
Nach Gewicht
- BGH, 02.10.2024 – XII ZB 216/24Vergütungsanspruch für Tätigkeit als Berufsbetreuer nach Vergütungsrecht seit dem 1. Januar 2023Zitiert von 2
- LG Münster, 04.09.2023 – 5 T 374/2023
- BGH, 12.11.2025 – XII ZB 275/24Vergütung des Ergänzungspflegers bei Überprüfung eines notariellen GrundstückskaufvertragesZitiert von 1
- BGH, 16.04.2025 – XII ZB 227/24Festsetzung der Vergütung eines anwaltlichen ErgänzungspflegersZitiert von 2
- BGH, 12.11.2024 – IV ZB 7/24Nachlasspflegervergütung: Erstattungsfähigkeit von Kosten einer Haus- und Grundbesitzerhaftpflichtversicherung im Fall des mittellosen NachlassesZitiert von 2
- BGH, 23.10.2024 – XII ZB 249/24Vergütung für Betreuung mit Aufgabenkreis Wohnungsangelegenheiten und Vermögenssorge durch examinierte Krankenschwester
Zuletzt entschieden
- LG Lübeck, 07.07.2025 – 7 T 89/24
- BGH, 14.08.2024 – XII ZB 440/23Berufsbetreuervergütung: Geschlossene Abteilung eines psychiatrischen Krankenhauses als stationäre Einrichtung; gewöhnlicher Aufenthalt des zivilrechtlich untergebrachten Betroffenen; Vergütungsanspruch gegen die StaatskasseZitiert von 2
- BayObLG, 23.01.2024 – 102 VA 160/23Zitiert von 7
15 Entscheidungen zu § 18 VBVG →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 18 VBVG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VBVG%202023/18#abs-1 (1) Durch Landesrecht kann bestimmt werden, dass es einer abgeschlossenen Lehre im Sinne des § 3 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 und § 4 Absatz 3 Nummer 1 des Vormünder- und Betreuervergütungsgesetzes vom 21. April 2005 (BGBl. I S. 1073, 1076), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. Juni 2019 (BGBl. I S. 866) geändert worden ist, in der bis einschließlich 31. Dezember 2022 geltenden Fassung gleichsteht, wenn der Vormund oder Betreuer besondere Kenntnisse im Sinne dieser Vorschrift durch eine dem Abschluss einer Lehre vergleichbare Prüfung vor einer staatlichen oder staatlich anerkannten Stelle nachgewiesen hat. Zu einer solchen Prüfung darf nur zugelassen werden, wer
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VBVG%202023/18#abs-2 (2) Durch Landesrecht kann bestimmt werden, dass es einer abgeschlossenen Ausbildung an einer Hochschule im Sinne des § 3 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 und § 4 Absatz 3 Nummer 2 des Vormünder- und Betreuervergütungsgesetzes vom 21. April 2005 (BGBl. I S. 1073, 1076), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. Juni 2019 (BGBl. I S. 866) geändert worden ist, in der bis einschließlich 31. Dezember 2022 geltenden Fassung gleichsteht, wenn der Vormund oder Betreuer Kenntnisse im Sinne dieser Vorschrift durch eine Prüfung vor einer staatlichen oder staatlich anerkannten Stelle nachgewiesen hat. Zu einer solchen Prüfung darf nur zugelassen werden, wer
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/VBVG%202023/18#abs-3 (3) Das Landesrecht kann weitergehende Zulassungsvoraussetzungen aufstellen. Es regelt das Nähere über die an eine Umschulung oder Fortbildung im Sinne des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 2 und des Absatzes 2 Satz 2 Nummer 2 zu stellenden Anforderungen, über Art und Umfang der zu erbringenden Prüfungsleistungen, über das Prüfungsverfahren und über die Zuständigkeiten. Das Landesrecht kann auch bestimmen, dass eine in einem anderen Land abgelegte Prüfung im Sinne dieser Vorschrift anerkannt wird.