Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch

BGB

§ 1852 Befreiung durch den Vater

Bund2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/1852?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Der Vater kann, wenn er einen Vormund benennt, die Bestellung eines Gegenvormunds ausschließen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/1852?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Der Vater kann anordnen, dass der von ihm benannte Vormund bei der Anlegung von Geld den in den §§ 1809, 1810 bestimmten Beschränkungen nicht unterliegen und zu den im § 1812 bezeichneten Rechtsgeschäften der Genehmigung des Gegenvormunds oder des Familiengerichts nicht bedürfen soll. Diese Anordnungen sind als getroffen anzusehen, wenn der Vater die Bestellung eines Gegenvormunds ausgeschlossen hat.

§ 1796 § 1798