Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 1852 Befreiung durch den Vater
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/1852?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Der Vater kann, wenn er einen Vormund benennt, die Bestellung eines Gegenvormunds ausschließen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/1852?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Der Vater kann anordnen, dass der von ihm benannte Vormund bei der Anlegung von Geld den in den §§ 1809, 1810 bestimmten Beschränkungen nicht unterliegen und zu den im § 1812 bezeichneten Rechtsgeschäften der Genehmigung des Gegenvormunds oder des Familiengerichts nicht bedürfen soll. Diese Anordnungen sind als getroffen anzusehen, wenn der Vater die Bestellung eines Gegenvormunds ausgeschlossen hat.
Änderungsverlauf
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17.12.2008 Ausfertigung
§ 1852 geändert durch Artikel 50 des Gesetzes vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I 2586)
BGBl. 2008 I S. 2586
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