Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 1840 Bericht und Rechnungslegung
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/1840?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Der Vormund hat über die persönlichen Verhältnisse des Mündels dem Familiengericht mindestens einmal jährlich zu berichten. Der Bericht hat auch Angaben zu den persönlichen Kontakten des Vormunds zu dem Mündel zu enthalten.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/1840?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Der Vormund hat über seine Vermögensverwaltung dem Familiengericht Rechnung zu legen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/1840?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Die Rechnung ist jährlich zu legen. Das Rechnungsjahr wird von dem Familiengericht bestimmt.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/1840?asof=2019-06-10#abs-4 (4) Ist die Verwaltung von geringem Umfang, so kann das Familiengericht, nachdem die Rechnung für das erste Jahr gelegt worden ist, anordnen, dass die Rechnung für längere, höchstens dreijährige Zeitabschnitte zu legen ist.
Änderungsverlauf
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29.06.2011 Ausfertigung
§ 1840 eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 29. Juni 2011 (BGBl. I 1306)
BGBl. 2011 I S. 1306
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