Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch

BGB

§ 1826 Anhörung des Gegenvormunds vor Erteilung der Genehmigung

Bund2 Fassungen

Das Familiengericht soll vor der Entscheidung über die zu einer Handlung des Vormunds erforderliche Genehmigung den Gegenvormund hören, sofern ein solcher vorhanden und die Anhörung tunlich ist.

§ 1772 § 1773