Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch

BGB

§ 1820 Genehmigung nach Umschreibung und Umwandlung

Bund2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/1820?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Sind Inhaberpapiere nach § 1815 auf den Namen des Mündels umgeschrieben oder in Schuldbuchforderungen umgewandelt, so bedarf der Vormund auch zur Eingehung der Verpflichtung zu einer Verfügung über die sich aus der Umschreibung oder der Umwandlung ergebenden Stammforderungen der Genehmigung des Familiengerichts.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/1820?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Das Gleiche gilt, wenn bei einer Schuldbuchforderung des Mündels der im § 1816 bezeichnete Vermerk eingetragen ist.

§ 1767 § 1769