Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 1820 Genehmigung nach Umschreibung und Umwandlung
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/1820?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Sind Inhaberpapiere nach § 1815 auf den Namen des Mündels umgeschrieben oder in Schuldbuchforderungen umgewandelt, so bedarf der Vormund auch zur Eingehung der Verpflichtung zu einer Verfügung über die sich aus der Umschreibung oder der Umwandlung ergebenden Stammforderungen der Genehmigung des Familiengerichts.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/1820?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Das Gleiche gilt, wenn bei einer Schuldbuchforderung des Mündels der im § 1816 bezeichnete Vermerk eingetragen ist.
Änderungsverlauf
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17.12.2008 Ausfertigung
§ 1820 geändert durch Artikel 50 des Gesetzes vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I 2586)
BGBl. 2008 I S. 2586
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