Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 1817 Befreiung
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/1817?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Das Familiengericht kann den Vormund auf dessen Antrag von den ihm nach den §§ 1806 bis 1816 obliegenden Verpflichtungen entbinden, soweit
Die Voraussetzungen der Nummer 1 liegen im Regelfall vor, wenn der Wert des Vermögens ohne Berücksichtigung von Grundbesitz 6 000 Euro nicht übersteigt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/1817?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Das Familiengericht kann aus besonderen Gründen den Vormund von den ihm nach den §§ 1814, 1816 obliegenden Verpflichtungen auch dann entbinden, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 1 Nr. 1 nicht vorliegen.
Änderungsverlauf
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24.06.2022 Ausfertigung
§ 1817 geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 24. Juni 2022 (BGBl. I 959)
BGBl. 2022 I S. 959
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