Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 1803 Vermögensverwaltung bei Erbschaft oder Schenkung
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/1803?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Was der Mündel von Todes wegen erwirbt oder was ihm unter Lebenden von einem Dritten unentgeltlich zugewendet wird, hat der Vormund nach den Anordnungen des Erblassers oder des Dritten zu verwalten, wenn die Anordnungen von dem Erblasser durch letztwillige Verfügung, von dem Dritten bei der Zuwendung getroffen worden sind.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/1803?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Der Vormund darf mit Genehmigung des Familiengerichts von den Anordnungen abweichen, wenn ihre Befolgung das Interesse des Mündels gefährden würde.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/1803?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Zu einer Abweichung von den Anordnungen, die ein Dritter bei einer Zuwendung unter Lebenden getroffen hat, ist, solange er lebt, seine Zustimmung erforderlich und genügend. Die Zustimmung des Dritten kann durch das Familiengericht ersetzt werden, wenn der Dritte zur Abgabe einer Erklärung dauernd außerstande oder sein Aufenthalt dauernd unbekannt ist.
Änderungsverlauf
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17.12.2008 Ausfertigung
§ 1803 geändert durch Artikel 50 des Gesetzes vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I 2586)
BGBl. 2008 I S. 2586
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