Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 1801 Religiöse Erziehung
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/1801?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Die Sorge für die religiöse Erziehung des Mündels kann dem Einzelvormund von dem Familiengericht entzogen werden, wenn der Vormund nicht dem Bekenntnis angehört, in dem der Mündel zu erziehen ist.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/1801?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Hat das Jugendamt oder ein Verein als Vormund über die Unterbringung des Mündels zu entscheiden, so ist hierbei auf das religiöse Bekenntnis oder die Weltanschauung des Mündels und seiner Familie Rücksicht zu nehmen.
Änderungsverlauf
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17.12.2008 Ausfertigung
§ 1801 geändert durch Artikel 50 des Gesetzes vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I 2586)
BGBl. 2008 I S. 2586
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