Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch

BGB

§ 1788 Zwangsgeld

FamilienrechtBund2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/1788?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Das Familiengericht kann den zum Vormund Ausgewählten durch Festsetzung von Zwangsgeld zur Übernahme der Vormundschaft anhalten.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/1788?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Die Zwangsgelder dürfen nur in Zwischenräumen von mindestens einer Woche festgesetzt werden. Mehr als drei Zwangsgelder dürfen nicht festgesetzt werden.

§ 1713 § 1715