Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 1779 Auswahl durch das Familiengericht
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/1779?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Ist die Vormundschaft nicht einem nach § 1776 Berufenen zu übertragen, so hat das Familiengericht nach Anhörung des Jugendamts den Vormund auszuwählen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/1779?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Das Familiengericht soll eine Person auswählen, die nach ihren persönlichen Verhältnissen und ihrer Vermögenslage sowie nach den sonstigen Umständen zur Führung der Vormundschaft geeignet ist. Bei der Auswahl unter mehreren geeigneten Personen sind der mutmaßliche Wille der Eltern, die persönlichen Bindungen des Mündels, die Verwandtschaft oder Schwägerschaft mit dem Mündel sowie das religiöse Bekenntnis des Mündels zu berücksichtigen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/1779?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Das Familiengericht soll bei der Auswahl des Vormunds Verwandte oder Verschwägerte des Mündels hören, wenn dies ohne erhebliche Verzögerung und ohne unverhältnismäßige Kosten geschehen kann. Die Verwandten und Verschwägerten können von dem Mündel Ersatz ihrer Auslagen verlangen; der Betrag der Auslagen wird von dem Familiengericht festgesetzt.
Änderungsverlauf
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17.12.2008 Ausfertigung
§ 1779 geändert durch Artikel 50 des Gesetzes vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I 2586)
BGBl. 2008 I S. 2586
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