Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 1765 Name des Kindes nach der Aufhebung
Stand: 01.05.2025
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- BVerfG, 29.07.1968 – 1 BvL 20/63, 1 BvL 31/66, 1 BvL 5/67Ersetzung der elterlichen Einwilligung zur Adoption. Zurückverweisung durch Revisionsgericht als andere Entscheidung bei konkreter NormenkontrolleZitiert von 16
- BVerfG, 08.02.1994 – 1 BvR 765/89, 1 BvR 766/89Gewährung rechtlichen Gehörs bei der Adoption Volljähriger und Rechtsfolgen einer Verletzung dieses ProzessgrundrechtsZitiert von 20
- AG Düsseldorf, 02.09.2014 – 256 F 92/14
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/1765#abs-1 (1) Mit der Aufhebung der Annahme als Kind verliert das Kind das Recht, den Familiennamen des Annehmenden als Geburtsnamen zu führen. Satz 1 ist in den Fällen des § 1754 Abs. 1 nicht anzuwenden, wenn das Kind einen Geburtsnamen nach § 1757 Abs. 1 führt und das Annahmeverhältnis zu einem Ehegatten allein aufgehoben wird. Ist der Geburtsname zum Ehenamen des Kindes geworden, so bleibt dieser unberührt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/1765#abs-2 (2) Auf Antrag des Kindes kann das Familiengericht mit der Aufhebung anordnen, dass das Kind den Familiennamen behält, den es durch die Annahme erworben hat, wenn das Kind ein berechtigtes Interesse an der Führung dieses Namens hat. § 1746 Abs. 1 Satz 2, 3 ist entsprechend anzuwenden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/1765#abs-3 (3) Ist der durch die Annahme erworbene Name zum Ehenamen geworden, so hat das Familiengericht auf gemeinsamen Antrag der Ehegatten mit der Aufhebung anzuordnen, dass die Ehegatten als Ehenamen den Geburtsnamen führen, den das Kind vor der Annahme geführt hat.