Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 1638 Beschränkung der Vermögenssorge
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/1638?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Die Vermögenssorge erstreckt sich nicht auf das Vermögen, welches das Kind von Todes wegen erwirbt oder welches ihm unter Lebenden unentgeltlich zugewendet wird, wenn der Erblasser durch letztwillige Verfügung, der Zuwendende bei der Zuwendung bestimmt hat, dass die Eltern das Vermögen nicht verwalten sollen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/1638?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Was das Kind auf Grund eines zu einem solchen Vermögen gehörenden Rechts oder als Ersatz für die Zerstörung, Beschädigung oder Entziehung eines zu dem Vermögen gehörenden Gegenstands oder durch ein Rechtsgeschäft erwirbt, das sich auf das Vermögen bezieht, können die Eltern gleichfalls nicht verwalten.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/1638?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Ist durch letztwillige Verfügung oder bei der Zuwendung bestimmt, dass ein Elternteil das Vermögen nicht verwalten soll, so verwaltet es der andere Elternteil. Insoweit vertritt dieser das Kind.
Änderungsverlauf
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04.05.2021 Ausfertigung
§ 1638 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 4. Mai 2021 (BGBl. I 882 340)
BGBl. 2021 I S. 882
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