Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 1632 Herausgabe des Kindes; Bestimmung des Umgangs; Verbleibensanordnung bei Familienpflege
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/1632?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Die Personensorge umfasst das Recht, die Herausgabe des Kindes von jedem zu verlangen, der es den Eltern oder einem Elternteil widerrechtlich vorenthält.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/1632?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Die Personensorge umfasst ferner das Recht, den Umgang des Kindes auch mit Wirkung für und gegen Dritte zu bestimmen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/1632?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Über Streitigkeiten, die eine Angelegenheit nach Absatz 1 oder 2 betreffen, entscheidet das Familiengericht auf Antrag eines Elternteils.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/1632?asof=2019-06-10#abs-4 (4) Lebt das Kind seit längerer Zeit in Familienpflege und wollen die Eltern das Kind von der Pflegeperson wegnehmen, so kann das Familiengericht von Amts wegen oder auf Antrag der Pflegeperson anordnen, dass das Kind bei der Pflegeperson verbleibt, wenn und solange das Kindeswohl durch die Wegnahme gefährdet würde.
Änderungsverlauf
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03.06.2021 Ausfertigung
§ 1632 eingefügt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 3. Juni 2021 (BGBl. I 1444)
BGBl. 2021 I S. 1444
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