Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 1583 Einfluss des Güterstands
Stand: 10.06.2019
Lebt der Verpflichtete im Falle der Wiederheirat mit seinem neuen Ehegatten im Güterstand der Gütergemeinschaft, so ist § 1604 entsprechend anzuwenden.
Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGBStand: 10.06.2019
Lebt der Verpflichtete im Falle der Wiederheirat mit seinem neuen Ehegatten im Güterstand der Gütergemeinschaft, so ist § 1604 entsprechend anzuwenden.