Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch BGB § 1583 Einfluss des Güterstands Stand: 10.06.2019 FamilienrechtBund Lebt der Verpflichtete im Falle der Wiederheirat mit seinem neuen Ehegatten im Güterstand der Gütergemeinschaft, so ist § 1604 entsprechend anzuwenden.