Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 1518 Zwingendes Recht
Stand: 10.06.2019
Anordnungen, die mit den Vorschriften der §§ 1483 bis 1517 in Widerspruch stehen, können von den Ehegatten weder durch letztwillige Verfügung noch durch Vertrag getroffen werden. Das Recht der Ehegatten, den Vertrag, durch den sie die Fortsetzung der Gütergemeinschaft vereinbart haben, durch Ehevertrag aufzuheben, bleibt unberührt.
Wird zitiert von 2 Entscheidungen zu § 1518 BGB →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- BVerfG, 10.02.1960 – 1 BvR 526/53, 1 BvR 29/58Eine richterliche Entscheidung nach Art. 104 Abs. 2 Satz 1 und 2 GG ist auch dann erforderlich, wenn der Vormund in Ausübung seines Aufenthaltsbestimmungsrechts den volljährigen Entmündigten in einer geschlossenen Anstalt unterbringtZitiert von 9
- OLG Saarbrücken, 27.10.2005 – 8 U 626/04-171
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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15.03.2012 Ausfertigung
§ 1518 eingefügt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 15. März 2012 (BGBl. II 178 iVm Bek)
BGBl. 2012 II S. 178
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