Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 1496 Wirkung der richterlichen Aufhebungsentscheidung
Stand: 24.10.2026 (zuletzt mit der amtlichen Fassung abgeglichen) · Text unverändert seit mindestens 10.06.2019
Die Aufhebung der fortgesetzten Gütergemeinschaft tritt in den Fällen des § 1495 mit der Rechtskraft der richterlichen Entscheidung ein. Sie tritt für alle Abkömmlinge ein, auch wenn die richterliche Entscheidung auf den Antrag eines der Abkömmlinge ergangen ist.
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Änderungsverlauf
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20.11.2015 Ausfertigung
§ 1496 geändert durch Artikel 18 des Gesetzes vom 20. November 2015 (BGBl. I 2010)
BGBl. 2015 I S. 2010
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17.12.2008 Ausfertigung
§ 1496 geändert durch Artikel 50 des Gesetzes vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I 2586)
BGBl. 2008 I S. 2586
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