Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 1497 Rechtsverhältnis bis zur Auseinandersetzung
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/1497#abs-1 (1) Nach der Beendigung der fortgesetzten Gütergemeinschaft setzen sich der überlebende Ehegatte und die Abkömmlinge über das Gesamtgut auseinander.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/1497#abs-2 (2) Bis zur Auseinandersetzung bestimmt sich ihr Rechtsverhältnis am Gesamtgut nach den §§ 1419, 1472, 1473.