Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 1479 Auseinandersetzung nach richterlicher Aufhebungsentscheidung
Stand: 10.06.2019
Wird die Gütergemeinschaft auf Grund der §§ 1447, 1448 oder des § 1469 durch richterliche Entscheidung aufgehoben, so kann der Ehegatte, der die richterliche Entscheidung erwirkt hat, verlangen, dass die Auseinandersetzung so erfolgt, wie wenn der Anspruch auf Auseinandersetzung in dem Zeitpunkt rechtshängig geworden wäre, in dem der Antrag auf Aufhebung der Gütergemeinschaft gestellt ist.
Änderungsverlauf
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20.11.2015 Ausfertigung
§ 1479 geändert durch Artikel 18 des Gesetzes vom 20. November 2015 (BGBl. I 2010)
BGBl. 2015 I S. 2010
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17.12.2008 Ausfertigung
§ 1479 geändert durch Artikel 50 des Gesetzes vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I 2586)
BGBl. 2008 I S. 2586
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