Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 1447 Aufhebungsantrag des nicht verwaltenden Ehegatten
Stand: 10.06.2019
Der Ehegatte, der das Gesamtgut nicht verwaltet, kann die Aufhebung der Gütergemeinschaft beantragen,
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Änderungsverlauf
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20.11.2015 Ausfertigung
§ 1447 geändert durch Artikel 18 des Gesetzes vom 20. November 2015 (BGBl. I 2010)
BGBl. 2015 I S. 2010
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