Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch

BGB

§ 1471 Beginn der Auseinandersetzung

Stand: 17.08.2024

FamilienrechtBund2 Fassungen7 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/1471#abs-1 (1) Nach der Beendigung der Gütergemeinschaft setzen sich die Ehegatten über das Gesamtgut auseinander.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/1471#abs-2 (2) Bis zur Auseinandersetzung gilt für das Gesamtgut die Vorschrift des § 1419.

§ 1470 § 1472