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§ 1471 BGB — Beginn der Auseinandersetzung

Bürgerliches Gesetzbuch

Stand: 17.08.2024 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Nach der Beendigung der Gütergemeinschaft setzen sich die Ehegatten über das Gesamtgut auseinander.

(2) Bis zur Auseinandersetzung gilt für das Gesamtgut die Vorschrift des § 1419.