Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 1473 Unmittelbare Ersetzung
Stand: 17.08.2024
Wird zitiert von 7
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Nach Gewicht
- BGH, 19.12.2024 – IX ZR 119/23Zurechnung von Erlös aus Veräußerung von Nachlassgegenstand zur NachlassinsolvenzmasseZitiert von 3
- BGH, 06.08.2008 – XII ZR 155/06Zitiert von 4
- BGH, 02.04.2008 – XII ZR 44/06
- BGH, 31.01.2007 – XII ZR 131/04Zitiert von 1
- OLG Hamm, 26.11.2024 – 11 UF 13/24
- OLG Frankfurt am Main, 19.04.2013 – 6 UF 124/12
Zuletzt entschieden
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 1473 BGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/1473#abs-1 (1) Was auf Grund eines zum Gesamtgut gehörenden Rechts oder als Ersatz für die Zerstörung, Beschädigung oder Entziehung eines zum Gesamtgut gehörenden Gegenstands oder durch ein Rechtsgeschäft erworben wird, das sich auf das Gesamtgut bezieht, wird Gesamtgut.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/1473#abs-2 (2) Gehört eine Forderung, die durch Rechtsgeschäft erworben ist, zum Gesamtgut, so braucht der Schuldner dies erst dann gegen sich gelten zu lassen, wenn er erfährt, dass die Forderung zum Gesamtgut gehört; die Vorschriften der §§ 406 bis 408 sind entsprechend anzuwenden.