Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 1470 Wirkung der richterlichen Aufhebungsentscheidung
Stand: 10.06.2019
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Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/1470#abs-1 (1) Mit der Rechtskraft der richterlichen Entscheidung ist die Gütergemeinschaft aufgehoben; für die Zukunft gilt Gütertrennung.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/1470#abs-2 (2) Dritten gegenüber ist die Aufhebung der Gütergemeinschaft nur nach Maßgabe des § 1412 wirksam.