§ 362
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/HGB/362#abs-1 (1) Geht einem Kaufmanne, dessen Gewerbebetrieb die Besorgung von Geschäften für andere mit sich bringt, ein Antrag über die Besorgung solcher Geschäfte von jemand zu, mit dem er in Geschäftsverbindung steht, so ist er verpflichtet, unverzüglich zu antworten; sein Schweigen gilt als Annahme des Antrags. Das gleiche gilt, wenn einem Kaufmann ein Antrag über die Besorgung von Geschäften von jemand zugeht, dem gegenüber er sich zur Besorgung solcher Geschäfte erboten hat.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/HGB/362#abs-2 (2) Auch wenn der Kaufmann den Antrag ablehnt, hat er die mitgesendeten Waren auf Kosten des Antragstellers, soweit er für diese Kosten gedeckt ist und soweit es ohne Nachteil für ihn geschehen kann, einstweilen vor Schaden zu bewahren.
Wird zitiert von 46 Entscheidungen zu § 362 HGB →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BGH, 11.10.2017 – XII ZR 8/17Gemischt-typischer Vertrag; Anwendbarkeit der VOB/B-Klausel über das Preisanpassungsrecht bei Überschreitung des Mengenansatzes im Leistungsverzeichnis; Mengenänderung bei einer sog. BedarfspositionZitiert von 9
- OLG Düsseldorf, 09.02.2016 – I-21 U 100/15
- LG Mannheim, 10.12.2004 – 23 O 89/04
- BGH, 15.03.2005 – XI ZR 338/03Zitiert von 8
- LG Münster, 13.04.2023 – 8 O 186/22
- LG Bonn, 31.05.2022 – 30 O 15/21Zitiert von 2
Zuletzt entschieden
- SG Itzehoe, 26.06.2025 – S 3 U 1330/24
- SG Itzehoe, 26.06.2025 – S 3 U 1130/24
- SG Itzehoe, 26.06.2025 – S 3 U 1542/24
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 362 HGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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20.02.2019 Ausfertigung
§ 362 geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 20. Februar 2019 (BGBl. I 196)
BGBl. 2019 I S. 196
BGBl. 2019 I S. 196 Gesetzgebungsmaterialien
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.