Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 1437 Gesamtgutsverbindlichkeiten; persönliche Haftung
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 4
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- FG Nürnberg, 25.07.2018 – 5 K 239/16Zitiert von 1
- BGH, 04.05.2006 – IX ZB 285/04
- VG Augsburg, 29.03.2023 – Au 4 K 22.1933
- VG Regensburg, 18.01.2022 – RN 2 V 20.367Zitiert von 6
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/1437#abs-1 (1) Aus dem Gesamtgut können die Gläubiger des Ehegatten, der das Gesamtgut verwaltet, und, soweit sich aus den §§ 1438 bis 1440 nichts anderes ergibt, auch die Gläubiger des anderen Ehegatten Befriedigung verlangen (Gesamtgutsverbindlichkeiten).
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/1437#abs-2 (2) Der Ehegatte, der das Gesamtgut verwaltet, haftet für die Verbindlichkeiten des anderen Ehegatten, die Gesamtgutsverbindlichkeiten sind, auch persönlich als Gesamtschuldner. Die Haftung erlischt mit der Beendigung der Gütergemeinschaft, wenn die Verbindlichkeiten im Verhältnis der Ehegatten zueinander dem anderen Ehegatten zur Last fallen.