Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 1435 Pflichten des Verwalters
Stand: 10.06.2019
Der Ehegatte hat das Gesamtgut ordnungsmäßig zu verwalten. Er hat den anderen Ehegatten über die Verwaltung zu unterrichten und ihm auf Verlangen über den Stand der Verwaltung Auskunft zu erteilen. Mindert sich das Gesamtgut, so muss er zu dem Gesamtgut Ersatz leisten, wenn er den Verlust verschuldet oder durch ein Rechtsgeschäft herbeigeführt hat, das er ohne die erforderliche Zustimmung des anderen Ehegatten vorgenommen hat.
Wird zitiert von 8 Entscheidungen zu § 1435 BGB →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BFH, 18.11.2020 – VI R 39/18(Betriebsinhaber i.S. des § 51a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a BewG bei land- und forstwirtschaftlichem Betrieb im Gesamtgut einer ehelichen Gütergemeinschaft)Zitiert von 2
- BFH, 04.11.1997 – VIII R 18/95Zitiert von 11
- FG Saarland, 26.05.2004 – 1 K 306/00Zitiert von 1
- BFH, 26.11.1992 – IV R 15/91Zitiert von 11
- LSG Bayern, 04.12.2024 – L 6 BA 24/22
- OLG Karlsruhe, 23.07.2024 – 5 UF 56/24
Zuletzt entschieden
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 1435 BGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.