Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 1418 Vorbehaltsgut
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/1418#abs-1 (1) Vom Gesamtgut ist das Vorbehaltsgut ausgeschlossen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/1418#abs-2 (2) Vorbehaltsgut sind die Gegenstände,
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/1418#abs-3 (3) Jeder Ehegatte verwaltet das Vorbehaltsgut selbständig. Er verwaltet es für eigene Rechnung.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/1418#abs-4 (4) Gehören Vermögensgegenstände zum Vorbehaltsgut, so ist dies Dritten gegenüber nur nach Maßgabe des § 1412 wirksam.
Wird zitiert von 7 Entscheidungen zu § 1418 BGB →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- FG Düsseldorf, 04.09.2018 – 10 K 2662/14 FZitiert von 1
- AG Borken, 27.06.2018 – 21 Lw 84/17
- BVerfG, 14.02.2008 – 1 BvR 19/07Zitiert von 3
- BGH, 19.12.2024 – IX ZR 119/23Zurechnung von Erlös aus Veräußerung von Nachlassgegenstand zur NachlassinsolvenzmasseZitiert von 3
- BFH, 18.11.2020 – VI R 39/18(Betriebsinhaber i.S. des § 51a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a BewG bei land- und forstwirtschaftlichem Betrieb im Gesamtgut einer ehelichen Gütergemeinschaft)Zitiert von 2
- BFH, 18.10.1989 – I R 126/88Zitiert von 8
Zuletzt entschieden
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 1418 BGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.