Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 1417 Sondergut
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 4
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- BFH, 19.10.2006 – IV R 22/02Zitiert von 8
- BFH, 01.10.1992 – IV R 130/90Zitiert von 12
- FG Düsseldorf, 04.09.2018 – 10 K 2662/14 FZitiert von 1
- OLG Oldenburg, 13.07.2009 – 13 UF 41/09
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/1417#abs-1 (1) Vom Gesamtgut ist das Sondergut ausgeschlossen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/1417#abs-2 (2) Sondergut sind die Gegenstände, die nicht durch Rechtsgeschäft übertragen werden können.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/1417#abs-3 (3) Jeder Ehegatte verwaltet sein Sondergut selbständig. Er verwaltet es für Rechnung des Gesamtguts.