Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch

BGB

§ 1417 Sondergut

Stand: 10.06.2019

FamilienrechtBund4 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/1417#abs-1 (1) Vom Gesamtgut ist das Sondergut ausgeschlossen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/1417#abs-2 (2) Sondergut sind die Gegenstände, die nicht durch Rechtsgeschäft übertragen werden können.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/1417#abs-3 (3) Jeder Ehegatte verwaltet sein Sondergut selbständig. Er verwaltet es für Rechnung des Gesamtguts.

§ 1416 § 1418