Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 1367 Einseitige Rechtsgeschäfte
Stand: 10.06.2019
Ein einseitiges Rechtsgeschäft, das ohne die erforderliche Einwilligung vorgenommen wird, ist unwirksam.
Wird zitiert von 1 Entscheidung zu § 1367 BGB →
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- LAG Hamm, 17.09.2009 – 11 Sa 20/09Zitiert von 1
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