Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 1284 Abweichende Vereinbarungen
Stand: 10.06.2019
Die Vorschriften der §§ 1281 bis 1283 finden keine Anwendung, soweit der Pfandgläubiger und der Gläubiger ein anderes vereinbaren.
Wird zitiert von 3 Entscheidungen zu § 1284 BGB →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- BGH, 27.01.2022 – IX ZR 44/21Insolvenz eines Gewerberaummieters: Abgesonderte Befriedigung des Vermieters aus einem ihm verpfändeten Sparguthaben hinsichtlich seines Schadensersatzanspruchs wegen vorzeitiger Beendigung des VertragsverhältnissesZitiert von 3
- BFH, 03.02.1984 – VII R 102/83Zitiert von 1
- BGH, 07.04.2005 – IX ZR 138/04Insolvenzrecht: Befugnis des Insolvenzverwalters zur Einziehung des Rückkaufswerts einer verpfändeten Lebensversicherung vor Eintritt der Pfandreife Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 23
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.