Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 1290 Einziehung bei mehrfacher Verpfändung
Stand: 10.06.2019
Bestehen mehrere Pfandrechte an einer Forderung, so ist zur Einziehung nur derjenige Pfandgläubiger berechtigt, dessen Pfandrecht den übrigen Pfandrechten vorgeht.
Wird zitiert von 3 Entscheidungen zu § 1290 BGB →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- OLG Hamm, 28.01.1994 – 20 U 265/93
- OLG Köln, 30.08.2023 – 16 U 182/22
- BGH, 22.04.2026 – IV ZR 168/24(Anspruch aus einer Feuerversicherung wegen eines Brandschadens des versicherten Gebäudes; Zahlungsanspruch im Anwendungsbereich von § 1128 BGB)
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