Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 1290 Einziehung bei mehrfacher Verpfändung
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 3
- OLG Hamm, 28.01.1994 – 20 U 265/93
- OLG Köln, 30.08.2023 – 16 U 182/22
- BGH, 22.04.2026 – IV ZR 168/24(Anspruch aus einer Feuerversicherung wegen eines Brandschadens des versicherten Gebäudes; Zahlungsanspruch im Anwendungsbereich von § 1128 BGB)
3 Entscheidungen zu § 1290 BGB →
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Bestehen mehrere Pfandrechte an einer Forderung, so ist zur Einziehung nur derjenige Pfandgläubiger berechtigt, dessen Pfandrecht den übrigen Pfandrechten vorgeht.