Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 1279 Pfandrecht an einer Forderung
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 15
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- LSG NRW, 27.02.2012 – L 19 AS 2027/10Grundsicherung für Arbeitsuchende - Berücksichtigung von Vermögen - Private Rentenversicherung - Rückkaufswert - Wirksamkeit der Abtretung von Ansprüchen aus dem Versicherungsvertrag - Erfordernis der Anzeige gegenüber dem Versicherungsunternehmen - Voraussetzungen des Verwertungsausschlusses KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 1
- BGH, 26.02.2015 – V ZB 86/13Grundbuchverfahren auf Eintragung eines Pfändungsvermerks: Zustimmungserfordernis der Sanierungsbehörde bei Verpfändung eines Anspruchs auf Auflassung eines Grundstücks im SanierungsgebietZitiert von 5
- BFH, 22.10.2024 – VIII R 7/23Entgelt für die drittnützige Verpfändung eines Bankguthabens und die Einräumung eines Abrufdarlehens
- BGH, 27.01.2022 – IX ZR 44/21Insolvenz eines Gewerberaummieters: Abgesonderte Befriedigung des Vermieters aus einem ihm verpfändeten Sparguthaben hinsichtlich seines Schadensersatzanspruchs wegen vorzeitiger Beendigung des VertragsverhältnissesZitiert von 3
- BGH, 17.09.2013 – XI ZR 507/12VOB-Vertrag: Verjährung der Hauptforderung und der Bürgschaftsforderung; Erfüllung der Bürgschaftsforderung durch Hinterlegung des Betrages bei der HinterlegungsstelleZitiert von 2
- BGH, 21.04.2005 – IX ZR 24/04Zitiert von 6
Zuletzt entschieden
- OLG München, 27.04.2026 – 19 U 3294/25 e
- KG, 28.02.2017 – 6 U 86/16Zitiert von 1
- OLG Frankfurt am Main, 03.01.2017 – 20 VA 3/16Zitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 1279 BGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Für das Pfandrecht an einer Forderung gelten die besonderen Vorschriften der §§ 1280 bis 1290. Soweit eine Forderung einen Börsen- oder Marktpreis hat, findet § 1259 entsprechende Anwendung.