Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 1227 Schutz des Pfandrechts
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 7
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- OLG Stuttgart, 28.07.2010 – 4 U 191/09
- OLG Saarbrücken, 14.06.2007 – 8 U 157/06 - 39
- BGH, 22.02.2010 – II ZR 287/07Anwendbares Recht auf sachenrechtliche Tatbestände beim nachträglichen Ortswechsel der im Inland gelagerten Sachen; Eigentumsübertragung im Besitzmittlungsverhältnis und gutgläubiger Erwerb eines vertraglichen Pfandrechts bei Abtretung des Herausgabeanspruchs gegen den unmittelbaren BesitzerZitiert von 3
- OLG Hamm, 25.03.2025 – 4 ORs 19/25
- LG Cottbus, 13.06.2018 – 5 S 45/17
- LG Düsseldorf, 19.04.2011 – 4a O 153/10Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- OVG Mecklenburg-Vorpommern, 12.01.2011 – 3 L 272/06Zitiert von 11
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 1227 BGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Wird das Recht des Pfandgläubigers beeinträchtigt, so finden auf die Ansprüche des Pfandgläubigers die für die Ansprüche aus dem Eigentum geltenden Vorschriften entsprechende Anwendung.