Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 1227 Schutz des Pfandrechts
Stand: 10.06.2019
Wird das Recht des Pfandgläubigers beeinträchtigt, so finden auf die Ansprüche des Pfandgläubigers die für die Ansprüche aus dem Eigentum geltenden Vorschriften entsprechende Anwendung.
Wird zitiert von 7 Entscheidungen zu § 1227 BGB →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- OLG Stuttgart, 28.07.2010 – 4 U 191/09
- OLG Saarbrücken, 14.06.2007 – 8 U 157/06 - 39
- BGH, 22.02.2010 – II ZR 287/07Anwendbares Recht auf sachenrechtliche Tatbestände beim nachträglichen Ortswechsel der im Inland gelagerten Sachen; Eigentumsübertragung im Besitzmittlungsverhältnis und gutgläubiger Erwerb eines vertraglichen Pfandrechts bei Abtretung des Herausgabeanspruchs gegen den unmittelbaren BesitzerZitiert von 3
- OLG Hamm, 25.03.2025 – 4 ORs 19/25
- LG Cottbus, 13.06.2018 – 5 S 45/17
- LG Düsseldorf, 19.04.2011 – 4a O 153/10Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- OVG Mecklenburg-Vorpommern, 12.01.2011 – 3 L 272/06Zitiert von 11
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 1227 BGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.