Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch

BGB

§ 1227 Schutz des Pfandrechts

Stand: 10.06.2019

Bund7 Entscheidungen

Wird das Recht des Pfandgläubigers beeinträchtigt, so finden auf die Ansprüche des Pfandgläubigers die für die Ansprüche aus dem Eigentum geltenden Vorschriften entsprechende Anwendung.

§ 1226 § 1228