Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 1218 Rechte des Verpfänders bei drohendem Verderb
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 5
- BGH, 20.06.2013 – I ZR 132/12Lagervertrag: Pfandrecht des Lagerhalters an eingelagerten Elektronikartikeln und Austauschrecht des Einlagerers wegen schnellem Wertverlust; Höhe der anzubietenden Sicherheit; Schadensersatzpflicht des Lagerhalters bei Zurückweisung eines berechtigten Austauschverlangens
- OLG Karlsruhe, 09.12.2004 – 9 U 104/04
- BGH, 04.07.2002 – IX ZR 97/99Zitiert von 9
- LG Köln, 20.10.2017 – 82 O 11/15Zitiert von 7
- OLG Frankfurt am Main, 03.08.2016 – 14 U 65/16
5 Entscheidungen zu § 1218 BGB →
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/1218#abs-1 (1) Ist der Verderb des Pfandes oder eine wesentliche Minderung des Wertes zu besorgen, so kann der Verpfänder die Rückgabe des Pfandes gegen anderweitige Sicherheitsleistung verlangen; die Sicherheitsleistung durch Bürgen ist ausgeschlossen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/1218#abs-2 (2) Der Pfandgläubiger hat dem Verpfänder von dem drohenden Verderb unverzüglich Anzeige zu machen, sofern nicht die Anzeige untunlich ist.