Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch

BGB

§ 1218 Rechte des Verpfänders bei drohendem Verderb

Stand: 10.06.2019

Bund5 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/1218#abs-1 (1) Ist der Verderb des Pfandes oder eine wesentliche Minderung des Wertes zu besorgen, so kann der Verpfänder die Rückgabe des Pfandes gegen anderweitige Sicherheitsleistung verlangen; die Sicherheitsleistung durch Bürgen ist ausgeschlossen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/1218#abs-2 (2) Der Pfandgläubiger hat dem Verpfänder von dem drohenden Verderb unverzüglich Anzeige zu machen, sofern nicht die Anzeige untunlich ist.

§ 1217 § 1219