Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 1219 Rechte des Pfandgläubigers bei drohendem Verderb
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 6
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
- BGH, 11.10.2018 – V ZB 241/17Notveräußerung beschlagnahmter Gegenstände nach altem Strafprozessrecht: Anwendbarkeit auf GrundstückeZitiert von 1
- BGH, 18.03.2008 – XI ZR 454/06Zitiert von 8
- BGH, 20.06.2013 – I ZR 132/12Lagervertrag: Pfandrecht des Lagerhalters an eingelagerten Elektronikartikeln und Austauschrecht des Einlagerers wegen schnellem Wertverlust; Höhe der anzubietenden Sicherheit; Schadensersatzpflicht des Lagerhalters bei Zurückweisung eines berechtigten Austauschverlangens
- BGH, 04.07.2002 – IX ZR 97/99Zitiert von 9
- BGH, 23.03.2000 – III ZR 217/99Zitiert von 5
- LG Köln, 20.10.2017 – 82 O 11/15Zitiert von 7
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/1219#abs-1 (1) Wird durch den drohenden Verderb des Pfandes oder durch eine zu besorgende wesentliche Minderung des Wertes die Sicherheit des Pfandgläubigers gefährdet, so kann dieser das Pfand öffentlich versteigern lassen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/1219#abs-2 (2) Der Erlös tritt an die Stelle des Pfandes. Auf Verlangen des Verpfänders ist der Erlös zu hinterlegen.