Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch

BGB

§ 1219 Rechte des Pfandgläubigers bei drohendem Verderb

Stand: 10.06.2019

Bund6 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/1219#abs-1 (1) Wird durch den drohenden Verderb des Pfandes oder durch eine zu besorgende wesentliche Minderung des Wertes die Sicherheit des Pfandgläubigers gefährdet, so kann dieser das Pfand öffentlich versteigern lassen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/1219#abs-2 (2) Der Erlös tritt an die Stelle des Pfandes. Auf Verlangen des Verpfänders ist der Erlös zu hinterlegen.

§ 1218 § 1220