Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 1211 Einreden des Verpfänders
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 7
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- OLG Düsseldorf, 08.05.2002 – I-17 U 263/01
- BGH, 14.01.2022 – V ZR 245/20Zwangssicherungshypothek im Wohnungsgrundbuch: Unverjährbarkeit eines Zustimmungsanspruchs des Vormerkungsberechtigten zur Löschung; Verjährungseinrede wegen Verjährung des schuldrechtlichen AnspruchsZitiert von 11
- BGH, 14.02.2019 – IX ZR 149/16Auskunftsanspruch des Insolvenzverwalters gegen einen Gesellschafter einer insolventen GmbH wegen Weiterveräußerung der von der Gesellschaft emittierten Schuldverschreibungen: Anfechtbarkeit der Rechtshandlung nach Gesetzesänderung gemäß Übergangsvorschrift; Reichweite der gesellschaftsrechtlichen Treuepflicht; Geltung des Bargeschäftsprivilegs bei der Anfechtung der Besicherung eines GesellschafterdarlehensZitiert von 24
- BGH, 29.11.2011 – X ZR 23/11Patentnichtigkeitsverfahren: Wirkung der Rechtskraft eines gegen den Alleingesellschafter einer Kapitalgesellschaft ergangenen klageabweisenden Nichtigkeitsurteils gegen die Gesellschaft - RohrreinigungsdüseZitiert von 7
- BGH, 13.03.2007 – XI ZR 383/06Zitiert von 2
- OLG Brandenburg, 20.06.2022 – 5 U 84/22Zitiert von 3
Zuletzt entschieden
- LG Köln, 20.10.2017 – 82 O 11/15Zitiert von 7
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 1211 BGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/1211#abs-1 (1) Der Verpfänder kann dem Pfandgläubiger gegenüber die dem persönlichen Schuldner gegen die Forderung sowie die nach § 770 einem Bürgen zustehenden Einreden geltend machen. Stirbt der persönliche Schuldner, so kann sich der Verpfänder nicht darauf berufen, dass der Erbe für die Schuld nur beschränkt haftet.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/1211#abs-2 (2) Ist der Verpfänder nicht der persönliche Schuldner, so verliert er eine Einrede nicht dadurch, dass dieser auf sie verzichtet.