Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1954
BGH Entscheidung vom 15.10.1954 – 2 StR 126/54
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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2 StR_126/54 2311 072 ‚7.
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen
den Kraftfahrer Ernst K CD aus AU, geboren an m 1912 in KB,
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wegen Hehlerei
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hat der 2. Strafsenat des Büßdesgerichtshofs in der Sitzung vom 15. Oktober 1954, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr; als Vorsitzender; Bundesrichter 3 Bundesrichter Bundesrichter Bündesrichter Boopner als beisitzende Richter, Bundesanwalt U) in der Verhandlung,
Oberregierungsrat | 712 der Verkündung 2; als Vertreter 'a6r undesanwaltschaft, | %
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für Recht erkannt: 2 De Auf die Revision des Angeklagten, wird Er
das Urteil des Landgerichts in Köln vom x
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29. September 1953 mit den Peststellungen aufgehoben, soweit er wegen Hehlerei verurteilt und eine Gesamtstrafe gebildet worden ist. In diesem Umfange wird die Sache zur. neuen Verhandlung und Entscheidung, Auch über. die Kosten der Revision, an das Tandgericht zurückver-
wiesen. "Im übrigen "wird die Revision verworfen.
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Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Eehlerei und wegen Beihilfe zur Hehlerei zu einer Gesamtstrafe von sechs Monaten Gefängnis verurteilt. Die Revision des Angeklagten erhebt die allgemeine Sachbeschwerde, Sie ist nur zum Teil begründet.
2. Dagegen ist sie begründet, soweit der Angeklagte wegen Fehlerei (§ 259 StGB) verurteilt ist.
Nach den Feststellungen des Landgerichts hat der Angeklagte von den früheren Hitangeklagten IM und SEE einen roten Kercedes - 170 S -, den diese durch eine strafbare Handlung (Betrug) erlangt hatten, zum Pfande genommen, Das Urteil führt im einzelnen aus, der ıngeklagte habe den Umständen nach annehmen müssen, dass der Wagen durch eine strafbare Handlung erlangt war. Das ist frei von Rechtsirrtum. Die Peststellungen lassen jedoch nicht erkennen, dass der ängeklagte auch "seines Vorteils wegen" gehandelt hat. Die Strafkammer meint zwar, der AÄngeklagte habe ein. viel wertvolleres Pfandobjekt erhalten, als Lip und SC ihm tatsächlich schuldeten (600 DM). Dabei ist offenbar aber übersehen, dass das Pfand - selbst wenn es gültig bestellt ist - immer nur in Höhe der Schuld haftet (§ 1210 BGB). Auf den Wert, der den Schuläbetrag übersteigt, kann es für Gen Pfandgläubiger nur insoweit ankommen, als ihm damit eine grössere Sicherheit gegeben wirä. Im vorliegenden Falle hing die Verpfändung nach den Feststellungen des Landgerichts eng mit dcu vertraglichen Rücktritt vom Kauf des Volkswagens zusammen. Der Angeklagte nahm den Kercedeswagen nämlich nur deshalb in Pfand. weil die Verkäufer nicht in der Lage waren,
gegen Hückgabe des Wagens Zug um Zug den Kaufpreis zurückzuzahlen.! Hiernach kommt es darauf an, ob der Angeklagte bereits Eigentümer des Volkswagens geworden war. Traf dies zu, so gab er das ihm zustehende volle Eigentum mit der Rückgabe des Volkswagens auf und tauschte dagegen einen "Pfandgegenstand ein", der mit iy dem Makel unredlichen Erwerbs belastet war. Unter diesen Umständen“
musste das Landgericht erörtern, inwiefern der Beweggrund für H diese Pfandhinnahme trotzdem auf dem. Streben nach größere rä Sicherheit (Vorteil) beruhte. A
Denkbar ist, dass der Angeklagte sich deshalb auf die vorgeschlagene Pfandregelung einliess, weil er - entsprechend der Nebenabrede - einen Wagen unter besonders günstigen Bedingungen Ri zur Nutzung erhielt. Das würde als Vorteil im Sinne des § 259 S StGB ausreichen. Das Landgericht wird den Sachverhalt gegebenen- : falls auch in dieser Richtung zu klären haben. A
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Dr. Koericke Dr. Dotterweich Werner Menges on Hoepner
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